Zu den Verfahrensweisen bei der Vermietung bzw. dem Kauf von Garagen in Naumburg und Bad Kösen
Ein Antrag der Fraktion DIE LINKE. im Ortschaftsrat Bad Kösen an die Naumburger Stadtverwaltung auf Information
Bei den Garagennutzern in Bad Kösen wächst der Unmut – von nicht nachvollziehbaren und subjektiven Entscheidungen, auch von Willkür ist die Rede. Bei der OSR-Sitzung am 23.09.hatte ich um detaillierte Auskünfte gebeten, aber nur von der GWG eine, aber keineswegs ausreichende Antwort bekommen.
Für die Mitglieder des Garagenclubs am Rechenberg stellt sich der Sachverhalt folgendermaßen dar:
- Nach der Wende haben die Anwohner die Garagen gekauft und der Grund und Boden ging in kommunales Eigentum über.
- Der Pachtvertrag zwischen dem Club und der Stadt wurde zunächst für 10 Jahre abgeschlossen und dann verlängert, dabei sind die Nutzer als Eigentümer der Garagen genannt.
- Nach der Eingemeindung übernahm die GWG die Liegenschaft, d.h. den Grund und Boden des Garagengeländes.
- 2013 wurde der Pachtvertrag von der GWG gekündigt, bei dem folgenden Briefwechsel beharrte die GWG auf ihr Eigentumsrecht an den Garagen und dem Grund und Boden. Das ist ihrer Meinung nach eine Enteignung!
- Der Versuch seitens des Garagenclubs, einen neuen Pacht- oder Kaufvertrag mit Verrechnung des damaligen Kaufpreises abzuschließen, scheiterte. Dabei bestand die Bereitschaft, bei einer Laufzeit von 10 Jahren 15 € pro Monat und Garage zu zahlen, allerdings ohne weitere Verpflichtungen.
- Mündliche und briefliche Kontakte mit dem Oberbürgermeister erweckten den Eindruck, dass es eine exakte Richtlinienkompetenz nicht gibt und oft subjektiv entschieden wird:
- Im Brief vom 23.05. teilte Herr Küper Herrn Große mit, dass für den Garagenhof am Rechenberg ein Bodenrichtwert von 40 €/m3 anzusetzen und für das gesamte Gelände – bei einem halben Bodenrichtwert – eine Summe von 71 200 € zu zahlen sei.
- Im Brief vom 29.08. hieß es dann aber, dass ein Verkauf von Garagen sowie Grund und Boden nicht in Frage käme, im Falle des Garagenclubs Rechenberg jedoch eine Ausnahme möglich sei: das Grundstück könne erworben werden, allerdings nicht zum halben Bodenrichtwert, sondern – nach einer Auflage der Kommunalaufsicht – in der Regel zum vollen Bodenrichtwert, also zum Marktwert.
Daraus ergeben sich eine Reihe von Fragen:
- Ist eine solche Enteignung der Garagenbesitzer rechtens?
- Stimmt es, dass der Garagenkomplex R.-Kanzler-Straße verkauft und darüber hinaus Einzelfallprüfungen erfolgen sollen, obwohl nach Aussage der Kämmerei grundsätzlich keine Garagen verkauft werden?
- Im Brief vom 23.09. hat mir Herr A. Müller mitgeteilt, dass nach Auskunft der Kämmerei keine Garagen verkauft werden; dass sich aber Herr Küper nach Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss Einzelfallentscheidungen vorbehält.
- Welche konkreten Richtlinien für den Verkauf gibt es, ist die Anweisung der Kommunalaufsicht zur Preisbildung rechtens und was heißt dabei „in der Regel“?
- Inwiefern können einzelne Personen ohne entsprechende Beschlüsse der gewählten Volksvertreter über kommunales Eigentum entscheiden?
- Inwiefern ist der Wirtschaftsausschuss beteiligt?
- Wer entscheidet über den Mietzins bei Garagen und warum werden für Naumburg und Bad Kösen und in Bad Kösen innerhalb einer Garagenanlage ( wie z. B. in der Eckartsbergaer Straße ) unterschiedliche Summen gefordert?
