Fraktion DIE LINKE: Landesnaturschutzgesetz braucht mehr Verbindlichkeit und Zielstrebigkeit

DIE LINKE. im Landtag

Auf seiner heutigen Sitzung befasste sich der Landtag mit dem Entwurf eines Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesnaturschutzgesetz, zu dem DIE LINKE einen umfangreichen Änderungsantrag einbrachte. Dazu erklärte der umweltpolitische Sprecher der Fraktion André Lüderitz:

Auf seiner heutigen Sitzung befasste sich der Landtag mit dem Entwurf eines Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesnaturschutzgesetz, zu dem DIE LINKE einen umfangreichen Änderungsantrag einbrachte. Dazu erklärte der umweltpolitische Sprecher der Fraktion André Lüderitz:

„Der vorgelegte Änderungsantrag unserer Fraktion war und ist darauf ausgerichtet, mit mehr Verbindlichkeit und Zielstrebigkeit eine Antwort auf die drängenden Fragen des Klimawandels und des allgemeinen Rückganges der Artenvielfalt zu geben bzw. auf den zunehmenden Biodiversitätsverlust entsprechend zu reagieren. Der von den Koalitionsfraktionen vorgelegte Entwurf wird diesem Anspruch nur unzureichend gerecht.
In vielen Fällen bleibt er nicht nur hinter zwingenden aktuellen Erfordernissen zurück, sondern trägt auch dazu bei, bisherige Verbindlichkeiten und Zielstellungen im Natur- und Umweltschutz zu verwässern.

Vor diesem Hintergrund haben wir u.a. folgende Änderungen eingebracht:

  1. Die Installierung einer wissenschaftlichen und fachlichen Beratung (§ 3) bei den Naturschutzbehörden sowie ihre Unterstützung durch ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte sind auf der Grundlage eines geänderten Landesnaturschutzgesetzes  mit Verbindlichkeit durchzusetzen.
  2. Bei der Auswahl und Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 7) setzen wir uns dafür ein, dass vorrangig solche Maßnahmen berücksichtigt werden, die aus naturschutzfachlichen Gesichtspunkten den höchsten Ausgleichs- und Ersatzeffekt erreichen. Außerdem ist von uns der Zusatz eingebracht worden (§ 6), dass das Land darauf hinzuwirken hat, Eingriffe in die Natur und Landschaft zu vermeiden oder zu minimieren.
  3. Wir haben uns ausdrücklich dafür eingesetzt, dass bei Verwendung von Ersatzzahlungen (§ 8) die entsprechenden Mittel nur und ausschließlich für naturschutzrelevante Planungen und deren Umsetzung eingesetzt werden dürfen.
  4. Zur Sicherung des Verbandsklagerechtes ist von uns in einem entsprechenden Absatz (§ 30) ausdrücklich ausformuliert worden, dass Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen nach § 64 (3) des Bundesnaturschutzgesetzes in allen weiteren Verfahren dieses Gesetzes weiter möglicht sind.
  5. Das Aufstellen von Pflegekonzepten für Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate usw. durch die zuständige Naturschutzbehörde (§16) darf per Gesetz nicht nur eine KANN-Frage bleiben, sondern ist aus unserer Sicht eine „Pflichtaufgabe“ der zuständigen Behörde.

In diesem Sinne erwartet DIE LINKE im Ausschuss für Umwelt eine konstruktive Diskussion zur Ausgestaltung des überwiesenen Gesetzentwurfes.“

Magdeburg, 29. April 2010